Kanton Schaffhausen 916.352
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Zur Feststellung der mit Rindertuberkulose und Bangbazillen infizierten Konsummilch werden vom Interkantonalen Labor, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt, die notwendigen Untersuchungen angeordnet.
1. Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.
1. Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.
2. Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.
1. Milch aus ausserkantonalen Gebieten, welche nicht bereits einer Kontrolle untersteht, die derjenigen im Kanton Schaffhausen entspricht, ist zu pasteurisieren.
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.