914.110
CH-SH
§ 2 Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
Organisation
§ 2 Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
1. Die Organe der Kasse sind
a) * die Verwaltungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes ist von Amtes wegen Präsident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden durch den Grossen Rat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt
b) der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt wird
c) die Rechnungsstelle
d) die Revisionsstelle
2. Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.