913.101
CH-SH
Art. 2 Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen - Unterstützungsgrundsatz, Beitragssätze und -modus
Art. 2 Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen · Unterstützungsgrundsatz, Beitragssätze und -modus
1. Sofern die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, werden an die beitragsberechtigten Kosten von Hofdüngeranlagen von Einzelbetrieben oder von Gemeinschaftsanlagen mehrerer Landwirtschaftsbetriebe nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Bodenverbesserungskredite Staatsbeiträge von 24 bis 30% ausgerichtet, entsprechend den periodisch vom Bund festgelegten Ansätzen.
2. Die Beitragszusicherung erfolgt pauschal.