910.101
CH-SH
§ 9 Landwirtschaftsverordnung - Reduktion der Beiträge bei Bodenverbesserungen
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Landwirtschaftsverordnung · Reduktion der Beiträge bei Bodenverbesserungen
1. Die Höhe der Beiträge wird je um maximal 5% der Höchstansätze reduziert, wenn
a) die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nur mit Einschränkungen gewährleistet ist
b) die Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes nur in vermindertem Masse gewährleistet ist
c) die Bewirtschaftungsverhältnisse optimal sind
2. Bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird zusätzlich die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt. Die Abstufung richtet sich nach der Regelung des kantonalen Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden.