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910.101 CH-SH

§ 80 Landwirtschaftsverordnung - Aufgaben

Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
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§ 80 Landwirtschaftsverordnung · Aufgaben

1. Den Fachstellen obliegen die Beratung und die Weiterbildung von Landwirten und Bäuerinnen.

2. Sie führen auch die darauf abgestützten Erhebungen und Versuche durch.

3. Die Verrechnung der Beratungsleistungen und der Weiterbildungskurse erfolgt nach dem vom Regierungsrat genehmigten Beratungskonzept und dem vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Gebührenreglement des Landwirtschaftsamtes.

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