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910.101 CH-SH

§ 8 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge gemäss Art. 13 LwG

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge gemäss Art. 13 LwG

1. Als Beiträge im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LwG gilt die Summe der Kantons- und Gemeindebeiträge an die beitragsberechtigten Kosten der Bodenverbesserungsmassnahmen.

2. Die gemeinsamen Beiträge von Kanton und Gemeinde belaufen sich bei grossem öffentlichen Interesse auf höchstens 40 Prozent, bei mittlerem Interesse auf höchstens 30 Prozent und bei kleinem Interesse auf höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

3. Ein grosses öffentliches Interesse besteht bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen, ein mittleres bei gemeinschaftlichen Massnahmen und ein kleines bei einzelbetrieblichen Massnahmen.

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