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§ 79 Landwirtschaftsverordnung - Grundsatz

Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
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§ 79 Landwirtschaftsverordnung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.

2. Er richtet zu diesem Zweck die nötigen Fachstellen ein, die im Landwirtschaftsamt zusammengefasst sind.

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