910.101
CH-SH
§ 7 Landwirtschaftsverordnung - Trägerschaften
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Landwirtschaftsverordnung · Trägerschaften
1. Struktur- und Bodenverbesserungen können durch Gemeinden, Güterkorporationen, Meliorationsgenossenschaften oder vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchgeführt werden.
2. Die Bestimmungen über das Verfahren bei Güterzusammenlegungen gelten sinngemäss für alle Unternehmen zur Verbesserung von Strukturen und Böden.