Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 7 Landwirtschaftsverordnung - Trägerschaften

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Landwirtschaftsverordnung · Trägerschaften

1. Struktur- und Bodenverbesserungen können durch Gemeinden, Güterkorporationen, Meliorationsgenossenschaften oder vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchgeführt werden.

2. Die Bestimmungen über das Verfahren bei Güterzusammenlegungen gelten sinngemäss für alle Unternehmen zur Verbesserung von Strukturen und Böden.

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