Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 67 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden

Tierzucht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden

1. An die Zucht von anderen Nutztierarten können Beiträge geleistet werden, sofern die Züchter in einer anerkannten Zuchtorganisation zusammengeschlossen sind und eine angemessene Eigenleistung erbringen.

← § 66 Landwirtschaftsverordnung Geltungsbereich § 79 Landwirtschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →