910.101
CH-SH
§ 67 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden
Tierzucht
§ 67 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden
1. An die Zucht von anderen Nutztierarten können Beiträge geleistet werden, sofern die Züchter in einer anerkannten Zuchtorganisation zusammengeschlossen sind und eine angemessene Eigenleistung erbringen.