910.101
CH-SH
§ 66 Landwirtschaftsverordnung - Geflügelzucht
Tierzucht
§ 66 Landwirtschaftsverordnung · Geflügelzucht
1. Der Kanton kann an die Schweizerische Geflügelzuchtschule Beiträge leisten, sofern andere Kantone und der Bund sich auch daran beteiligen.