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910.101 CH-SH

§ 66 Landwirtschaftsverordnung - Geflügelzucht

Tierzucht
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§ 66 Landwirtschaftsverordnung · Geflügelzucht

1. Der Kanton kann an die Schweizerische Geflügelzuchtschule Beiträge leisten, sofern andere Kantone und der Bund sich auch daran beteiligen.

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