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910.101 CH-SH

§ 65 Landwirtschaftsverordnung - Bienenzucht

Tierzucht
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§ 65 Landwirtschaftsverordnung · Bienenzucht

1. An die Belegstation der kantonalen Bienenzuchtorganisation wird auf Gesuch hin ein Beitrag ausgerichtet, sofern die Betreiberin dafür auch eine angemessene Eigenleistung erbringt.

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