910.101
CH-SH
§ 65 Landwirtschaftsverordnung - Bienenzucht
Tierzucht
§ 65 Landwirtschaftsverordnung · Bienenzucht
1. An die Belegstation der kantonalen Bienenzuchtorganisation wird auf Gesuch hin ein Beitrag ausgerichtet, sofern die Betreiberin dafür auch eine angemessene Eigenleistung erbringt.