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910.101 CH-SH

§ 64 Landwirtschaftsverordnung - Rind- und Kleinviehzucht

Tierzucht
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§ 64 Landwirtschaftsverordnung · Rind- und Kleinviehzucht

1. Kantonale Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder einzelne Zuchtbetriebe werden vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannt, wenn sie Mitglied einer eidgenössisch anerkannten Zuchtorganisation sind und deren Bedingungen erfüllen.

2. Anerkannte kantonale Zuchtorganisationen können zusätzlich durch die Ausrichtung von Beständeprämien gefördert werden.

3. Die Anerkennung von Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder Zuchtbetrieben kann jederzeit unter Ansetzung einer angemessenen Frist entschädigungslos rückgängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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