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910.101 CH-SH

§ 63 Landwirtschaftsverordnung - Beitragshöhe

Tierzucht
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§ 63 Landwirtschaftsverordnung · Beitragshöhe

1. Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Weisungen über die Höhe und die Verteilung sämtlicher Beiträge.

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