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910.101 CH-SH

§ 62 Landwirtschaftsverordnung - Allgemeines

Tierzucht
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§ 62 Landwirtschaftsverordnung · Allgemeines

1. Die Beiträge des Kantons an die vom Bund unterstützten Tätigkeiten der nationalen Zuchtorganisationen sind so zu bemessen, dass jeweils der volle Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.

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