910.101
CH-SH
§ 62 Landwirtschaftsverordnung - Allgemeines
Tierzucht
§ 62 Landwirtschaftsverordnung · Allgemeines
1. Die Beiträge des Kantons an die vom Bund unterstützten Tätigkeiten der nationalen Zuchtorganisationen sind so zu bemessen, dass jeweils der volle Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.