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910.101 CH-SH

§ 61 Landwirtschaftsverordnung - Beschwerdeinstanz

Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
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§ 61 Landwirtschaftsverordnung · Beschwerdeinstanz

1. Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

2. ...

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