910.101
CH-SH
§ 60 Landwirtschaftsverordnung - Einsprachen gegen Zupacht
Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
§ 60 Landwirtschaftsverordnung · Einsprachen gegen Zupacht
1. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt, sind berechtigt, innert dreier Monate seit Kenntnis des Vertragsabschlusses beim kantonalen Landwirtschaftsamt schriftlich Einsprache zu erheben. Nach Ablauf eines halben Jahres seit Antritt der Pacht sind nur noch Einsprachen des Gemeinderates zulässig.