910.101
CH-SH
§ 6 Landwirtschaftsverordnung - Zweckmässigkeit, öffentliches Interesse
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Landwirtschaftsverordnung · Zweckmässigkeit, öffentliches Interesse
1. Die Zweckmässigkeit eines Vorhabens ist insbesondere dann gegeben, wenn dadurch
a) die Bewirtschaftungsstrukturen verbessert werden und die Bewirtschaftung erleichtert wird
b) die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten und gefördert wird
c) der Boden vor Verwüstung und Zerstörung geschützt oder boden- und kulturtechnische Anlagen wieder hergestellt werden
d) der ökologische Wert der Landschaft erhöht wird
e) die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland ermöglicht wird
2. Das öffentliche Interesse an einem Vorhaben ist insbesondere dann gegeben, wenn es den Zielsetzungen von Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und Art. 1 und 2 LwG entspricht.