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§ 59 Landwirtschaftsverordnung - Eröffnung des Entscheides

Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht - Verfahren
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§ 59 Landwirtschaftsverordnung · Eröffnung des Entscheides

1. Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchamt, der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Pächterin oder dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2 BGBB).

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