910.101
CH-SH
§ 58 Landwirtschaftsverordnung - Abklärungen
Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht - Verfahren
§ 58 Landwirtschaftsverordnung · Abklärungen
1. Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Es kann insbesondere Schätzungs- und Steuerakten einfordern und einen Mitbericht der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Es kann zudem weitere Sachverständige beiziehen.