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§ 58 Landwirtschaftsverordnung - Abklärungen

Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht - Verfahren
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§ 58 Landwirtschaftsverordnung · Abklärungen

1. Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Es kann insbesondere Schätzungs- und Steuerakten einfordern und einen Mitbericht der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Es kann zudem weitere Sachverständige beiziehen.

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