910.101
CH-SH
§ 57 Landwirtschaftsverordnung - Gesuche
Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht - Verfahren
§ 57 Landwirtschaftsverordnung · Gesuche
1. Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe sowie für die Überschreitung der Belastungsgrenze und Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB für die Anmerkung im Grundbuch sind schriftlich und begründet beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat ebenfalls das Recht, Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB zu stellen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Begehren notwendigen Unterlagen und Beweismittel beizulegen.