910.101
CH-SH
§ 55f Landwirtschaftsverordnung - Gebühren
Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
§ 55f Landwirtschaftsverordnung · Gebühren
1. Die Entscheide des Landwirtschaftsamtes über die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Ausübung von Kontrollfunktionen sind gebührenpflichtig, wenn das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
2. Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung.