Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 55f Landwirtschaftsverordnung - Gebühren

Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55f Landwirtschaftsverordnung · Gebühren

1. Die Entscheide des Landwirtschaftsamtes über die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Ausübung von Kontrollfunktionen sind gebührenpflichtig, wenn das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

2. Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung.

← § 55e Landwirtschaftsverordnung Geltungsbereich § 55g Landwirtschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →