Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 55e Landwirtschaftsverordnung - Beiträge

Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55e Landwirtschaftsverordnung · Beiträge

1. Gesuche für Kantonsbeiträge an kantonale Vernetzungsprojekte oder Landschaftsqualitätsprojekte sind dem Landwirtschaftsamt bis am 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.

2. Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung und die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Voraussetzungen an die Vernetzung oder die Landschaftsqualität erfüllt sind.

← § 55d Landwirtschaftsverordnung Geltungsbereich § 55f Landwirtschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →