910.101
CH-SH
§ 55e Landwirtschaftsverordnung - Beiträge
Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
§ 55e Landwirtschaftsverordnung · Beiträge
1. Gesuche für Kantonsbeiträge an kantonale Vernetzungsprojekte oder Landschaftsqualitätsprojekte sind dem Landwirtschaftsamt bis am 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.
2. Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung und die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Voraussetzungen an die Vernetzung oder die Landschaftsqualität erfüllt sind.