910.101
CH-SH
§ 55d Landwirtschaftsverordnung - Landschaftsqualitätsprojekte
Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
§ 55d Landwirtschaftsverordnung · Landschaftsqualitätsprojekte
1. Projektträger von Landschaftsqualitätsprojekten sind privatrechtliche Organisationen.
2. Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Projektleitung. Sie arbeitet ein Projektdossier nach der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft aus.
3. Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepartements für die Laufzeit der Landschaftsqualitätsprojekte die zu deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel.
4. Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden.