910.101
CH-SH
§ 55c Landwirtschaftsverordnung - Kommunale und regionale Vernetzungsprojekte
Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
§ 55c Landwirtschaftsverordnung · Kommunale und regionale Vernetzungsprojekte
1. Projektträger von Vernetzungsprojekten gemäss der Direktzahlungsverordnung sind Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen.
2. Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte. Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung.