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910.101 CH-SH

§ 55b Landwirtschaftsverordnung - Kantonale Vernetzungsprojekte

Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
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§ 55b Landwirtschaftsverordnung · Kantonale Vernetzungsprojekte

1. Das Planungs- und Naturschutzamt kann in Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan eigene Vernetzungsprojekte realisieren.

2. Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepartements für die Laufzeit der kantonalen Vernetzungsprojekte die zu deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel.

3. Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden.

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