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§ 55a Landwirtschaftsverordnung - Vollzug

Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
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§ 55a Landwirtschaftsverordnung · Vollzug

1. Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Bei Bedarf sind weitere landschaftsrelevante Fachstellen, insbesondere das Planungs- und Naturschutzamt, beizuziehen.

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