910.101
CH-SH
§ 55a Landwirtschaftsverordnung - Vollzug
Wirtschaftliche Grundlagen - Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
§ 55a Landwirtschaftsverordnung · Vollzug
1. Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Bei Bedarf sind weitere landschaftsrelevante Fachstellen, insbesondere das Planungs- und Naturschutzamt, beizuziehen.