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910.101 CH-SH

§ 55 Landwirtschaftsverordnung - Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Verfahren

Wirtschaftliche Grundlagen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
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§ 55 Landwirtschaftsverordnung · Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Verfahren

1. Anträge zur Unterstützung von Projekten für regionales Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit sind dem Landwirtschaftsamt bis Ende April des Jahres vor der allfälligen Beitragszahlung zur weiteren Bearbeitung einzureichen.

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