910.101
CH-SH
§ 54 Landwirtschaftsverordnung - Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit:Beitragshöhe
Wirtschaftliche Grundlagen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
§ 54 Landwirtschaftsverordnung · Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit:Beitragshöhe
1. An die anrechenbaren Kosten können Beiträge bis zu 50% gewährt werden.
2. Sie sind in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.