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§ 54 Landwirtschaftsverordnung - Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit:Beitragshöhe

Wirtschaftliche Grundlagen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
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§ 54 Landwirtschaftsverordnung · Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit:Beitragshöhe

1. An die anrechenbaren Kosten können Beiträge bis zu 50% gewährt werden.

2. Sie sind in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.

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