910.101
CH-SH
§ 52 Landwirtschaftsverordnung - Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Bemessungsgrundlagen
Wirtschaftliche Grundlagen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
§ 52 Landwirtschaftsverordnung · Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Bemessungsgrundlagen
1. Beiträge können nur für die Projektierungsphase und für die nachfolgende Startphase eines Projektes, während welcher die Produktionsabläufe sichergestellt werden und das Marketing sich im Aufbau befindet, gewährt werden.