910.101
CH-SH
§ 51 Landwirtschaftsverordnung - Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Voraussetzungen
Wirtschaftliche Grundlagen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
§ 51 Landwirtschaftsverordnung · Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Voraussetzungen
1. Der Kanton kann Projekte für Regionalmarketing oder Öffentlichkeitsarbeit unterstützen, wenn
a) sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schaffhauser Landwirtschaft verbessern
b) sie mittel- und langfristig einer grösseren Gruppe von Produzentinnen und Produzenten zugute kommen
c) Synergien mit anderen gleichartigen Projekten gesucht und genutzt werden
d) sie nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sind
e) sie einer Erfolgskontrolle unterstehen, nicht anderweitig bereits Staatsbeiträge erhalten und
f) die Trägerschaft auch einen angemessenen Beitrag leistet
2. Die Mitwirkung des kantonalen landwirtschaftlichen Beratungsdienstes ist gebührenfrei.