§ 5 Landwirtschaftsverordnung - Zusicherung
§ 5 Landwirtschaftsverordnung · Zusicherung
1. Für die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung und allfälliger Beiträge sind dem Landwirtschaftsamt ein Gesuch und entsprechende Projektunterlagen einzureichen.
2. Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorhaben und zieht bei Bedarf weitere Fachstellen bei.
3. Wenn sich das geplante Vorhaben als zweckmässig erweist und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, sichert
a) bei Güterzusammenlegungen das Volkswirtschaftsdepartement
b) bei allen übrigen Strukturverbesserungen das Landwirtschaftsamt die amtliche Mitwirkung zu
4. Unter Vorbehalt eines genehmigten Budgets sowie der Zusicherung des Gemeinde- und des Bundesbeitrages sichert
a) bei landwirtschaftlichen Gebäuden im Sinne von Art. 14 LwG und periodischen Wiederinstandstellungen von Meliorationswerken das Volkswirtschaftsdepartement
b) bei allen übrigen Strukturverbesserungen der Regierungsrat einen Kantonsbeitrag zu