Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 49 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen

1. Mit der Beitragsgewährung sollen wertvolle Hochstammobstanlagen erhalten und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen gefördert werden.

2. Die Beiträge entsprechen höchstens den Anschaffungskosten der Obstbäume. Sie werden nur ausgerichtet, wenn

a) mindestens 10 Bäume gleichzeitig in einer geschlossener Anlage oder in Reihe als wertvolle Vernetzung gepflanzt werden oder

b) in einer geschlossenen Anlage von mindestens 20 Bäumen wenigstens 5 Bäume pro Jahr ersetzt werden

3. Der Unternutzen muss extensiviert werden.

← § 48 Landwirtschaftsverordnung Geltungsbereich § 50 Landwirtschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →