910.101
CH-SH
§ 49 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Beiträge
§ 49 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen
1. Mit der Beitragsgewährung sollen wertvolle Hochstammobstanlagen erhalten und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen gefördert werden.
2. Die Beiträge entsprechen höchstens den Anschaffungskosten der Obstbäume. Sie werden nur ausgerichtet, wenn
a) mindestens 10 Bäume gleichzeitig in einer geschlossener Anlage oder in Reihe als wertvolle Vernetzung gepflanzt werden oder
b) in einer geschlossenen Anlage von mindestens 20 Bäumen wenigstens 5 Bäume pro Jahr ersetzt werden
3. Der Unternutzen muss extensiviert werden.