910.101
CH-SH
§ 48 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steillagen für die gewerbliche Weinerzeugung
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Beiträge
§ 48 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steillagen für die gewerbliche Weinerzeugung
1. Um den Steillagenrebbau zu erhalten, können Beiträge an Neupflanzungen und Erneuerungen von Rebanlagen für die gewerbliche Weinerzeugung ausgerichtet werden.
2. Die Beiträge dürfen folgende Ansätze je Quadratmeter nicht übersteigen
Geländeneigung | Geschlossene Reblagen | Eventualgebiete
--- | --- | ---
30 bis 50 Prozent | Fr. 1.00 | Fr. 0.70
über 50 Prozent | Fr. 1.50 | Fr. 1.00
3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzlage des Kantons.