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§ 48 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steillagen für die gewerbliche Weinerzeugung

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Beiträge
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§ 48 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steillagen für die gewerbliche Weinerzeugung

1. Um den Steillagenrebbau zu erhalten, können Beiträge an Neupflanzungen und Erneuerungen von Rebanlagen für die gewerbliche Weinerzeugung ausgerichtet werden.

2. Die Beiträge dürfen folgende Ansätze je Quadratmeter nicht übersteigen

Geländeneigung | Geschlossene Reblagen | Eventualgebiete

--- | --- | ---

30 bis 50 Prozent | Fr. 1.00 | Fr. 0.70

über 50 Prozent | Fr. 1.50 | Fr. 1.00

3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzlage des Kantons.

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