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CH-SH
§ 47 Landwirtschaftsverordnung - Beiträge an Massnahmen, die besonders umweltschonenden Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Beiträge
§ 47 Landwirtschaftsverordnung · Beiträge an Massnahmen, die besonders umweltschonenden Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen
1. An Versuche im Pflanzenbau, namentlich im pfluglosen Anbau von Feldfrüchten sowie an Sortenanbau- und Düngungsversuche, können flächenbezogene Entschädigungen bis höchstens Fr. 20.00 pro Are ausgerichtet werden.
2. An Versuche für tiergerechte Haltung und emissionsarme Hofdüngerbewirtschaftung können Entschädigungen bis zu einer maximalen Höhe von Fr. 1'000.00 pro Grossvieheinheit (GVE) ausgerichtet werden.
3. Die Beitragshöhe richtet sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach dem durch den Versuch verursachten Mehraufwand.
4. Die Versuche müssen vom kantonalen Beratungsdienst begleitet, ausgewertet und publiziert werden.
5. Die Versuche sind rechtzeitig zu planen und im Staatsvoranschlag aufzuführen.