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910.101 CH-SH

§ 45c Landwirtschaftsverordnung - Rückzahlungsfrist

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonenden Bewirtschaftung
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§ 45c Landwirtschaftsverordnung · Rückzahlungsfrist

1. Das Darlehen ist in gleichen Raten innert längstens 5 Jahren zurückzuzahlen.

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