910.101
CH-SH
§ 45c Landwirtschaftsverordnung - Rückzahlungsfrist
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonenden Bewirtschaftung
§ 45c Landwirtschaftsverordnung · Rückzahlungsfrist
1. Das Darlehen ist in gleichen Raten innert längstens 5 Jahren zurückzuzahlen.