910.101
CH-SH
§ 45b Landwirtschaftsverordnung - Beitragshöhe
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonenden Bewirtschaftung
§ 45b Landwirtschaftsverordnung · Beitragshöhe
1. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 40% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch Fr. 50'000.00. Auf Gesuche für Darlehen unter Fr. 10'000.00 wird nicht eingetreten.