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910.101 CH-SH

§ 45b Landwirtschaftsverordnung - Beitragshöhe

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonenden Bewirtschaftung
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§ 45b Landwirtschaftsverordnung · Beitragshöhe

1. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 40% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch Fr. 50'000.00. Auf Gesuche für Darlehen unter Fr. 10'000.00 wird nicht eingetreten.

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