§ 45a Landwirtschaftsverordnung - Grundsatz
§ 45a Landwirtschaftsverordnung · Grundsatz
1. Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein zinsloses Darlehen an die Anschaffungskosten von Maschinen und Einrichtungen für den überbetrieblichen Einsatz gewähren, wenn
a) die Maschine oder Einrichtung eine besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglicht, namentlich durch eine wesentliche Verminderung von Schadstoffemissionen oder eine verminderte Nährstoffauswaschung
b) die Anschaffung in gemeinsamer Selbsthilfe durch mindestens zwei Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter in einer Rechtsform nach Schweizerischem Obligationenrecht erfolgt, wobei die persönliche Haftung der Mitglieder nicht ausgeschlossen werden darf
2. Das Gesuch ist an die Schaffhauser Bauernkreditkasse zu richten und ausreichend zu begründen. Diese entscheidet darüber und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.