910.101
CH-SH
§ 45 Landwirtschaftsverordnung - Weitere Bestimmungen
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
§ 45 Landwirtschaftsverordnung · Weitere Bestimmungen
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen des Bundes.