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910.101 CH-SH

§ 45 Landwirtschaftsverordnung - Weitere Bestimmungen

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
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§ 45 Landwirtschaftsverordnung · Weitere Bestimmungen

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen des Bundes.

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