910.101
CH-SH
§ 44 Landwirtschaftsverordnung - Rückzahlungsrist
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
§ 44 Landwirtschaftsverordnung · Rückzahlungsrist
1. Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückzuzahlen.