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910.101 CH-SH

§ 44 Landwirtschaftsverordnung - Rückzahlungsrist

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
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§ 44 Landwirtschaftsverordnung · Rückzahlungsrist

1. Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückzuzahlen.

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