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910.101 CH-SH

§ 43 Landwirtschaftsverordnung - Höhe der Betriebshilfedarlehen

Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
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§ 43 Landwirtschaftsverordnung · Höhe der Betriebshilfedarlehen

1. Die Höhe der Betriebshilfedarlehen richtet sich nach der Anzahl der Standardarbeitskräfte. Sie beträgt bei

a) 1.20 bis 1.99 Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 50'000.00

b) 2.00 und mehr Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 75'000.00

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