910.101
CH-SH
§ 43 Landwirtschaftsverordnung - Höhe der Betriebshilfedarlehen
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
§ 43 Landwirtschaftsverordnung · Höhe der Betriebshilfedarlehen
1. Die Höhe der Betriebshilfedarlehen richtet sich nach der Anzahl der Standardarbeitskräfte. Sie beträgt bei
a) 1.20 bis 1.99 Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 50'000.00
b) 2.00 und mehr Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 75'000.00