910.101
CH-SH
§ 42 Landwirtschaftsverordnung - Grundsatz
Wirtschaftliche Grundlagen - Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge - Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise
§ 42 Landwirtschaftsverordnung · Grundsatz
1. Die Schaffhauser Bauernkreditkasse gewährt Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die ihren Betrieb auf den biologischen Landbau umstellen, als Starthilfe ein zinsloses Betriebshilfedarlehen. Damit soll während der Umstellungsphase finanziellen Engpässen vorgebeugt werden.