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910.101 CH-SH

§ 40 Landwirtschaftsverordnung - Erledigung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Rechtspflege
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§ 40 Landwirtschaftsverordnung · Erledigung

1. Die nach Art. 25 des Landwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde prüft die Einsprachen und erledigt sie soweit möglich auf dem Wege der gütlichen Einigung.

2. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Behörde eine beschwerdefähige Verfügung.

3. Einsprachen gegen den Perimeter sind dem Vorstand der Meliorationsgenossenschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten.

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