910.101
CH-SH
§ 39 Landwirtschaftsverordnung - Einsprache
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Rechtspflege
§ 39 Landwirtschaftsverordnung · Einsprache
1. Gegen die aufgelegten Projekte, Auflagepunkte und Verfügungen können die Betroffenen und weitere Einspracheberechtigte innert der Auflagefrist schriftlich Einsprache erheben.
2. Kollektiveinsprachen sind ungültig.
3. Die Einsprachen sind zu begründen und müssen einen Antrag enthalten.
4. ...