910.101
CH-SH
§ 38 Landwirtschaftsverordnung - Auflagen
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Rechtspflege
§ 38 Landwirtschaftsverordnung · Auflagen
1. Bei Auflagen sind den Betroffenen die vorgesehenen Massnahmen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne dass die Gültigkeit der Auflage von dieser Mitteilung abhängt. Bei umfangreichen Auflagen genügt der schriftliche Hinweis auf die Auflage.
2. Ausser bei der Gründung des Unternehmens sind die Auflagen vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft auf ortsübliche Weise bekannt zu machen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit.
3. Bei Unternehmen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist auch der entsprechende Bericht aufzulegen.