910.101
CH-SH
§ 37 Landwirtschaftsverordnung - Aufsicht
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Sicherung der Bodenverbesserung
§ 37 Landwirtschaftsverordnung · Aufsicht
1. Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Unterhaltsorganisation und den Stand der Bodenverbesserungswerke aus. Dazu ist es durch die Gemeinde oder die Güterkorporation alle drei Jahre über den Zustand und die erforderlichen oder bereits erfolgten Unterhaltsmassnahmen schriftlich zu informieren.
2. Auf Verlangen sind dem Landwirtschaftsamt die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Statuten der Güterkorporation oder die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeverfassung zuzustellen.