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910.101 CH-SH

§ 36 Landwirtschaftsverordnung - Verfahren

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Pachtlandarrondierungen
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§ 36 Landwirtschaftsverordnung · Verfahren

1. Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches Unternehmen in der Form einer Meliorationsgenossenschaft durchgeführt werden. Das Volkswirtschaftsdepartement regelt das Verfahren in einer technischen Weisung.

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