§ 34 Landwirtschaftsverordnung - Verfahren
§ 34 Landwirtschaftsverordnung · Verfahren
1. Privatrechtliche Unternehmen können durch mehrere vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt werden. Der Ablauf des Verfahrens richtet sich sinngemäss nach Abschnitt 1.1.2.
2. Die Zusicherung eines Kantonsbeitrags setzt voraus, dass
a) der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausschliesst
b) die Kostentragung eindeutig geregelt ist
c) der dauernde gemeinschaftliche Unterhalt gesichert oder von der Gemeinde resp. einer Güterkorporation gewährleistet ist
d) das Projekt allseitig unterzeichnet ist
e) amtliche Auflagen geduldet werden
3. Wird das Projekt nicht begonnen oder vollendet, entfallen öffentliche Beitragsleistungen. Erbrachte Aufwendungen des Kantons können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbunden werden.