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910.101 CH-SH

§ 33 Landwirtschaftsverordnung - Perimeteränderungen

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Meliorationsgenossenschaft
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§ 33 Landwirtschaftsverordnung · Perimeteränderungen

1. Perimeteränderungen können von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft beantragt werden.

2. Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt anstelle der Auflage die schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Änderungen, die weniger als zehn Prozent der Perimeterfläche ausmachen, Anpassungen des Perimeterrandes an bauliche Massnahmen sowie Grenzbereinigungen.

3. Unwesentliche Änderungen genehmigt das Landwirtschaftsamt.

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