910.101
CH-SH
§ 32 Landwirtschaftsverordnung - Schätzungskommission
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Meliorationsgenossenschaft
§ 32 Landwirtschaftsverordnung · Schätzungskommission
1. Die Schätzungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wovon die Mehrheit weder an der Güterzusammenlegung beteiligt noch ortsansässig sein darf.
2. Die Schätzungskommission nimmt die mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewertungen und Schätzungen vor und setzt die Entschädigungen im Rahmen des Geldausgleichs fest.
3. Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektleitung beizuziehen. In besonderen Fällen kann sie weitere Sachverständige beauftragen.