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910.101 CH-SH

§ 3 Landwirtschaftsverordnung - Amtliche Mitwirkung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Landwirtschaftsverordnung · Amtliche Mitwirkung

1. Die amtliche Mitwirkung besteht in der technischen und betriebswirtschaftlichen Beratung sowie in der Durchführung und der Überwachung des Vorhabens, soweit diese Aufgaben nicht dessen Trägerschaft oder ihren Organen zufallen.

2. Mit dem Abschluss des Vorhabens endet die amtliche Mitwirkung. Vorbehalten bleibt der Erlass von Weisungen über den Betrieb und Unterhalt des Werkes.

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